Liebe Patienten, liebe Eltern,


Sie haben sicher schon gehört, dass ab dem 1.4.2020 das neue Masernschutzgesetz in Kraft getreten ist.


Was bedeutet das neue Gestz nun für Sie und uns:

  • Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen ab dem 1.4.2020 alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, nachweisen, dass sie die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben. Vom ersten bis zum zweiten Geburtstag wäre das 1 Masernimpfung, ab dem zweiten Geburtstag wären das 2 Impfungen

  • Personen, die in diesen Einrichtungen arbeiten wollen, müssen ebenfalls eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachweisen. Gleiches gilt für Personal in medizinischen Einrichtungen, und alle Erwachsenen, die regelmäßig mit Kindern beruflich zu tun haben (Kindergärtner, Erzieherinnen, Tagesmütter, Therapeuten, ...). Das wären für die nach 1970 Geborenen dann entweder 2 Masernimpfungen in der Kindheit oder 1 Masernimpfung als Erwachsener.

  • Entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1971 geboren sind, von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben.

  • Der Nachweis kann durch den Impfausweis oder - insbesondere bei bereits erlittener Krankheit - ein ärztliches Attest erbracht werden.

  • Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.

  • Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

  • Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Gleiches gilt für nicht geimpftes Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen sowie Asylbewerberunterkünften und für nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.


Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Kind oder Sie genügend Masernimpfungen haben, dann können Sie das ganz einfach in Ihrem Impfpass nachlesen. Schauen Sie einfach, wie viele Kreuze in der Spalte "Mumps Masern Röteln" vermerkt sind. In älteren Impfpässen sind die Masernimpfungen manchmal auch auf einer eigenen Seite vermerkt.

Falls Sie von Ihre Betreuungseinrichtung auffordert werden, sich die Anzahl der Impfungen von unserer Praxis bestätigen zu lassen, dann weisen Sie die Betreuer bitte auf folgendes hin:
  • Auch ohne spezielle Schulung kann jeder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung aus dem Impfpass entnehmen, wie viele Masernimpfungen Sie oder Ihr Kind bereits erhalten haben. Dafür werden die Impfungen dort nämlich von uns mit viel Arbeitsaufwand dokumentiert.

  • Sollte der Impfpass verloren gegangen sein, so können wir Ihnen gegen eine Gebühr einen neuen Impfpass mit den bei uns durchgeführten Impfungen ausstellen, den Sie dann dort vorlegen können.

  • Die Erstellung einer ärztlichen Impfbescheinigung kostet uns wertvolle Zeit, die wir wirklich für die Betreuung kranker Patienten benötigen.

    Eine solche Bescheinigung ist keine Leistung der Krankenkassen und muss von Ihnen privat bezahlt werden. Sie können der Einrichtung auch unserer Praxisinfo zu diesem Thema geben.

Weitere allgemeine Informationen Informationen finden Sie beim Robert-Koch-Institut, bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder beim Bundesgesundheitsministerium hier und hier.

Informationen über die Masern-Impfung als solche finden Sie auch beim Robert Koch Institut.

Da es in Deutschland keinen Einzelimpfstoff gegen Masern mehr gibt, müssen wir die Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff gegen Masern-Mumps-Röteln oder gegen Masern-Mumps-Röteln-Varizellen durchführen:
  • Hier finden Sie die Fachinformationen zu den Impfstoffen gegen Masern-Mumps-Röteln, Priorix und MMR Vax.
  • Und hier die Fachinformationen zu den Impfstoffen gegen Masern-Mumps-Röteln-Varizellen Priorix Tetra und Proquad.


  • Zur Frage Titerbestimmung: man kann im Blut Ihres Kindes eine Untersuchung durchführen, die einen Hinweis auf einen Masernschutz geben kann. Manchmal wird eine solche Titeruntersuchung gewünscht, um eine Masernimpfung zu umgehen. Aus folgenden Gründen empfehlen wir dies nicht:
    • eine solche Laboruntersuchung erfordert eine Blutentnahme, und dies ist schmerzhaft für Ihr Kind und ohne medizinische Begründung eigentlich eine Körperverletzung.

    • Man kann durch eine Titeruntersuchung nur den aktuellen Schutzstatus untersuchen und nicht den Langzeitschutz, weil dabei nur der Gehalt an Antikörpern gemessen wird und nicht der Zustand der Gedächtniszellen, die für den Langzeitschutz zuständig sind.

    • Es gibt keinen sicheren Grenzwert, ab dem man mit sSicherheit einen Schutz annehmen kann. Deshalb bekommen Sie nach der Untersuchung von uns auch kein Attest über einen vorliegenden Masernschutz, sondern nur eine Koppie der Laborergebnisse.

    • Eine solche Untersuchung ist keine Leistung der Krankenkassen und muss von Ihnen privat bezahlt werden. Sowohl die Kosten für die Laboruntersuchung, als auch die Kosten der Blutentnahme.

    • Das Robert-Koch-Institut empfiehlt ebenfalls keine Titeruntersuchung zum Nachweis eines Impfschutzes.

    Wir hoffen, Ihnen ein bischen mit dem Umgang mit diesem neuen Gestz geholfen zu haben. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, dann sprechen Sie uns gerne daruf an.

    Ihr Praxisteam
    Stand August 2024